Waldbrandverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am 21. April 2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet: 

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden verordnet wird 

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten. 

§ 2 
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. 

§ 3 

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 

Hinweis: 

  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. 
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.